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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung – PharmStV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2005, 733;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr. Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen) Tiere Anwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich ist Bedingungen
1 2 3 4 5
1 *) Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4) alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer Verabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere
2 *) Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer Masttiere Fruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere
3 *) Stoffe mit androgener Wirkung Fische (außer Masttiere) sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate  
4 *) Allyltrenbolon (Altrenogest) Equiden (außer Masttiere) Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren nur orale Anwendung
*)
Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25